Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Lernmittelhilfe”.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz “e.V.”.
(3) Sitz des Vereins ist, 63801 Kleinostheim – Friedrich Ebert Straße 30
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziff. 1 AO. Zur Zweckerreichung beschafft der Verein Mittel zur Unterstützung der Schulen in deren Lehrauftrag durch Förderung bei der Beschaffung von Lehr- und/oder Lernmitteln für die Schüler. Der Verein kann auch Lehrmittel beschaffen und den Schulen zur Nutzung überlassen sowie Lernmittel anschaffen und diese den Schulen und/oder Schülern zur Nutzung leihweise überlassen. Die Beschaffung erfolgt immer projektbezogen.
(2) Innerhalb des vorbeschriebenen Zwecks dient der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelaufkommen
(1) Die zur Verwirklichung dieser Zwecke nötigen Mittel gewinnt der Verein durch Mitgliedsbeiträge sowie Sponsoren.
(2) Die erwirtschafteten Beträge sind restlos dem Vereinsvermögen zuzuführen. Sie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jedermann werden, der die Bestrebungen des Vereins unterstützen will.
(2) Beitrittsanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird in der Jahreshauptversammlung für das kommende Jahr auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag kann für natürliche Personen und juristische Personen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Einstellung der Beitragszahlung, wenn diese trotz zweimaliger Erinnerung mit einer Frist von jeweils mindestens vier Wochen nicht geleistet wird und mindestens ein Jahresbeitrag rückständig ist;
b) Ausschluss;
c) Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person oder
d) Austritt.
(2) Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, das den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Vorstandes.
(3) Ein Austritt ist mit einer Frist von zwei Wochen zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, zu erklären.
§ 7 Vorstand/Vorstandschaft
(1) Die Geschäfte des Vereins werden durch die Vorstandschaft geführt, die ehrenamtlich ohne Entgelt arbeitet. Der Vorstandschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Aufwendungsersatz gewährt werden.
(2) Die Vorstandschaft wird alle drei Jahre auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
(3) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der Beiden ist allein vertretungsberechtigt.
(4) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie einer von der Jahreshauptversammlung vor der Wahl des Vorstandes für die Dauer der nächsten Wahlperiode festzusetzenden Zahl von Beisitzern.
(5) In den/die Vorstand/Vorstandschaft gewählt werden können nur Mitglieder, die dem Verein am Tag der Wahl, zwölf Monate angehören.
(6) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit der bei seinen Sitzungen anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
(7) Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – beruft die Vorstandssitzung nach Bedarf ein und leitet sie. Auf schriftliches Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gegenüber dem Vorsitzenden ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Die Einberufung von Sitzungen erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
§ 9 Kassenrevision
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenrevisoren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im ersten Halbjahr des Kalenderjahres zusammen. Sie wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie wird den Mitgliedern in Textform übermittelt . Die Mitgliederversammlung ist im übrigen einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder dies von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und Gegenstände der Tagesordnung verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Vorstandschaft sowie zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Mitgliederversammlung
a) genehmigt nach Anhörung der Rechnungsprüfer die Jahresschlussrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und beschließt über die Entlastung des Vorstandes;
b) setzt die Mitgliedsbeiträge fest;
c) befindet über Satzungsänderungen und eine etwaige Auflösung des Vereins;
d) beschließt über zur Beschlussfassung gestellte sonstige Anträge.
(4) Die Mitglieder der Vorstandes und der Vorstandschaft werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung ihres Nachfolgers im Amt.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied sowie juristische Personen, die Mitglieder sind.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer – im Verhinderungsfalle von einem von der Versammlung zu bestimmenden Mitglied des Vereins – ein Protokoll zu erstellen, das von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.